Viva Vera Vita
Statuten des Vereins VVV
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Viva Vera Vita „VVV“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, mit
Sitz in 4142 Münchenstein. Er ist politisch und konfessionell neutral und nicht
gewinnorientiert. Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Errungenschaften u.a. auf den Gebieten von
Kunst, Wissenschaft und Bildung, sowie die Unterstützung friedvoller, lebensbejahender,
gesellschaftlicher Verbundenheit, Zusammenarbeit im Sinne des Gemeinwohls.
Der Verein kann sich in verschiedenen Bereichen des täglichen und kulturellen Lebens
betätigen, wie zum Beispiel:
- Nachbarschaftshilfe
- Gesundheitsbelange
- Kultur und Spiritualität
- Bildung und Weiterbildung
- Schutz von Umwelt und Leben
- Bildung von Wohn- und weiteren Interessengemeinschaften
- Vermittlung von Menschen mit speziellen Fähigkeiten
- Organisation von Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks
Die Arbeit des Vereins basiert idealerweise auf einem ganzheitlichen Menschen-
und Weltbild und dem Wunsch nach dem nachhaltigen Wohle von Mensch, Natur und
Umwelt, umgesetzt durch interessierte und einsatzfreudige Menschen.
3. Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck
unterstützen.
Aktivmitglieder (mit Stimmrecht) sind natürliche Personen, welche das Erreichen der
Vereinsziele aktiv unterstützen und die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder (ohne Stimmrecht) können natürliche oder juristische Personen sein,
welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Menschen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann der
Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Über die Aufnahme aller Mitglieder entscheidet der Vorstand.
4. Mittel und Massnahmen
Zur Verfolgung des Vereinszweckes kann der Verein folgende Mittel einsetzen:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Erträge aus eigenen Leistungen und Leistungsvereinbarungen
- Miet- und Kapitalerträge aus Liegenschaften und Vermögen
Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann der Verein auch Mitarbeiter und Beauftragte
engagieren, sowie Stipendien vergeben.
Der Verein kann sich an Projekten aller Art beteiligen, sowie Immobilien erwerben und
veräussern.
Anfänglich zahlen Aktivmitglieder CHF 50.- oder gern auch einen höheren Beitrag,
Passivmitglieder einen freien Beitrag, mindestens jedoch CHF 30.-.
Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tage
der Vereinsgründung und endet mit dem Ende des auf die Gründung folgenden Jahres
(31.12.2025).
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen
Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier
Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet
werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen den
Vereinszweck aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den
Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die
Mitgliederversammlung weiterziehen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag mehr als ein Jahr ab Fälligkeit
schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden. Vor einem
Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen im Voraus
schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer
ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unabdingbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Kassenberichts und des Revisionsberichts sowie Genehmigung
der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes
f) Wahl eines Revisors/einer Revisorin oder einer vereinsexternen Revisionsstelle
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
i) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
j) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
k) Änderung der Statuten
l) Letztgültiger Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei bis sieben Personen.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen ehrenamtlich oder gegen eine
angemessene Entschädigung beauftragen oder anstellen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands: Der Vorstand verfügt über alle
Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen
Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Sekretariat/Protokollführung
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte
verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer
Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf
dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig; er
hat Anrecht auf Vergütung der Spesen.
10. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin
oder die Einzelunterschrift des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden
Mitglieder aufgelöst werden.
13. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 27. Feb. 2024 angenommen.
Ort, Datum CH 4142 Münchenstein, 27.Februar 2024
Präsident /-in: Reto Mettauer, Dickelenweg 22, 4460 Gelterkinden
Vizepräsident /-in: Stefan Schlossmacher, Baslerstrasse 23, 4102 Binningen
Aktuar /-in: Rosmarie Giese, Wilhelm Haas-Weg 8, 4142 Münchenstein
Kassier /-in: Reto Mettauer, Dickelenweg 22, 4460 Gelterkinden